,

Update Abgabenstundung Finanzamt, Sozialversicherung und Österreichische Gesundheitskasse

Gestundete Abgabenrückstände beim Finanzamt werden automatisch bis 30. Juni 2021 verlängert. Das im Anschluss anzuwendende COVID-19 Ratenzahlungsmodell soll Liquiditätsprobleme verhindern. SVS versendet Mahnungen als Aufruf, um die Rückführung gemeinsam zu diskutieren. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse können Beiträge für Jänner bis Mai 2021 auf Antrag bis 30.06.2021 gestundet werden. Danach ist ein 2-Phasen-Ratenzahlungs-Modell auf Antrag möglich.

Stand, 01. Juli

Die gesetzlich verlängerte Frist, in der kein zusätzlicher Antrag erforderlich ist, galt ursprünglich bis 31.03.2021 und wurde nun auf den 30.06.2021 verlängert. Alle zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdenden Abgaben werden somit automatisch (ohne weiteren Antrag!) bis zum 30.06.2021 gestundet. Das COVID-19 Ratenzahlungsmodell soll danach die schrittweise Rückführung von Beiträgen und Abgaben ermöglichen, ohne Liquiditätsprobleme auszulösen. 

Dieses Ratenzahlungsmodell gilt für Abgabenschulden an Finanzverwaltung (FAQ: Das Corona-Hilfspaket: Alle Fragen und Antworten (bmf.gv.at), ÖGK (Schrittweiser Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen (gesundheitskasse.at) ) bzw. BVAEB (COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe (bvaeb.at).

Bei den Finanzämtern kann bis 30. Juni 2021 (Hier geht es zum ONLINE RECHNER) ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden. Für die Österreichische Gesundheitskasse steht den Unternehmen ein elektronischer Antrag für das Ratenzahlungsmodell ab Anfang Juni in WEBEKU und unter www.gesundheitskasse.at zur Verfügung.

Finanzamt: 

  • In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände bei Finanz- und Zollämtern binnen 15 Monaten von Ende April 2021 bis Juni 2022 beglichen werden.

  • Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis Juni 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens März 2024, erfolgen.

    Der Unterschied ist jedoch, dass am Ende der Phase 1 nicht der gesamte Rückstand entrichtet werden muss, sondern mindestens 40 %. Jener Rückstandsbetrag, der erst in Phase 2 abgetragen werden soll, ist im Zahlungsplan zusätzlich zur 15. Rate ausgewiesen. Bis Ende August 2022 können Sie die Rückzahlung des restlichen Rückstandes in Phase 2 beantragen. Die Rückzahlung dieses Restbetrages erfolgt bis zum 30. Juni 2024.

    Wichtig: Natürlich können die Raten auch Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Wenn Sie keine Rückführung in gleichmäßigen Monatsraten wünschen, geben Sie bitte im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ die Ratenhöhe für die einzelnen Monate an.

    Ab 1.7.2021 betragen die Stundungszinsen bis 30.6.2024 1,38 % (statt 3,38%).


  • Was bedeutet „Safety-Car-Phase“?

    Im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gibt es eine flexible Eingangsphase, die so genannte „Safety-Car“-Phase. Wenn Sie die „Safety-Car“-Phase in Anspruch nehmen möchten, dann setzen Sie im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils zumindest 1 % des gesamten Abgabenrückstandes zum Stand vom 30. Juni 2021 als Monatsrate an.  Aktuell: Bis 30.9.2021 eine Reduktion der ersten Raten auf null Euro möglich.
  • Ratenzahlung und Kurzarbeit

    Zu beachten ist, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden können, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonats überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattung bei freigestellten „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz.

    Sie erwarten von Juli bis September 2021 Liquiditätsprobleme?

    Dann geben Sie das bitte im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ an. In diesem Fall können Sie für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils nur 0,5 % des gesamten Abgabenrückstands zum Stand vom 30. Juni 2021 ansetzen.Im Folgenden Link finden Sie den Ratenzahlungsrechner: https://onlinerechner.haude.at/BMF-Ratenzahlungsrechner

    Hier geht es zum gesamten Artikel auf de rSeite des Bundesministeriums: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/ratenzahlung.html

Österreichische Gesundheitskasse ÖGK/BVAEB:

  • In einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zu begleichen sind. Aus diesem Grund werden im Februar 2021 Zahlungsinformationen verschickt. 

    Beitragszeiträume Februar bis April 2020
    Als Zahlungsziel fur verzugszinsenfrei gestundete Beitrage gilt der 30.6.2021.

    Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
    Beitrage, für die bereits Ratenzahlungen Oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 30.6.2021 eingezahit werden. Bestehende Vereinbarungen mit der OGK können jedoch auch aufrecht bleiben und die Zahlungen wie bisher fortgeführt werden.

    Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021
    Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 kann die OGK bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen Stundungen bis 30.6.2021 gewahren.

    Beitragszeiträume ab Juni 2021
    Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten die herkommlichen Zahlungsfristen.

    Ratenvereinbarungen (2-Phasen-Ratenzahlungsmodell)
    Kann das Zahlungsziel per 30.6.2021 nicht erfüllt werden, sind bei coronabedingten Liquiditätsproblemen Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2024 möglich. Ein Ratenantrag steht ab 1.6.2021 in WEBEKU und auf www.gesundheitskasse.at zur Verfügung. (2-Phasen-Ratenzahlungsmodell: Phase 1 bis längstens 30.09.2022, Phase 2 bis längstens 30.06.2024). Die Verzugszinsen werden ab 1.7.2021 bis 30.9.2022 von 2 % auf 1,38 % reduziert. 

Sozialversicherung SVS:

  • Die SVS geht für weitere Zahlungserleichterungen den Weg der individuellen Lösungen. Aus diesem Grund versendet sie auch Mahnungen. Diese sind als Aufruf zu verstehen, sich bei der SVS zu melden, um auf den Einzelfall zugeschnittene Pakete zu schnüren. Das können neuerliche Stundungen, Ratenzahlungen oder die Herabsetzung der Beitragsgrundlage sein.

    Die SVS hat uns versichert, dass sie unbürokratisch vorgeht und gemeinsam mit den Selbständigen jeweils passende Lösungen sucht. Gleichzeitig geht es um eine vorausschauende, über die Pandemie hinausgehende Betrachtung, da sich die Beitragshöhe direkt auf die Pensionshöhe auswirkt.

Zur Vermeidung von Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 besteht die Möglichkeit mit der SVS eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Raten verteilen sich auf eine Laufzeit bis maximal 30.6.2023.

Ab dem 19. Tag nach der erstmaligen Fälligkeit der Beiträge sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für unbezahlte Beiträge Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % pa (Zinssatz im Jahr 2021) zu verrechnen/vorzuschreiben. Die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung unterbricht/beendet die weitere Verrechnung von Verzugszinsen nicht.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen der SVS finden Sie hier.

Bankkredite:

  • Für Bankkredite ist nach zehn Monaten der gesetzliche Rahmen für Stundungen per Ende Jänner 2021 ausgelaufen. Bitte sprechen Sie im Bedarfsfall mit Ihrer Hausbank, um eine individuelle Lösung für Sie zu finden. Die österreichischen Banken werden alles daran setzen, Sie bestmöglich auch in dieser Phase der Pandemie zu unterstützen.

Stundungszinsen/Säumniszuschläge/Anspruchszinsen sind bis 30. Juni 2021 ausgesetzt

Die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen sowie Säumniszuschlägen soll ebenfalls bis zum 30.06.2021 ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden.

Zahlungserleichterung und Herabsetzung von Steuern und Abgaben durch das Finanzamt bis 30. Juni 2021

Das BMF hat eine Information über Sonderregelungen betreffend Coronavirus erstellt und stellt zusätzlich ein eigenes Formular zur Beantragung von steuerlichen Erleichterungen zur Verfügung. Dieses kann per Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at gesendet werden. Für Unternehmen mit FinanzOnline-Zugang werden Anträge in der Regel direkt mittels der Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ gestellt. Alternativ kann über FinanzOnline auch das Formular SR 1-CoV unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochgeladen und eingebracht werden.

Alle Informationen können Sie via BMF abrufen. 

Kontaktieren Sie uns gerne aus ganz Österreich in unserer Steuerberatungskanzlei in Graz unter +43 316 23 21 29 – 00 oder schreiben Sie uns.