Einkommensteuer gesenkt, Grundfreibetrag und Familienbonus erhöht – alle Fakten im Detail

Mit 1. Juli 2022 wird die Einkommensteuer in der zweiten Tarifstufe gesenkt und der Familienbonus für alle Kinder bis 18 Jahren auf jährlich € 500 erhöht. Daneben wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. 

Senkung der zweiten Tarifstufe bei der Einkommensteuer:

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unterjährige Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berücksichtigt. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens 31. Mai 2022 durchzuführen.

Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag:

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf € 45.950.

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag:

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von € 125 auf € 166,68 monatlich angehoben. Das entspricht einer jährlichen Anhebung von € 1.500 auf € 2.000. Für Kinder ab 18 Jahre erfolgt eine Anhebung von € 41,68 auf monatlich € 54,18 (jährliche Anhebung von € 500 auf € 650).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, wird der Kindermehrbetrag auf bis zu € 350 (im Jahr 2022) bzw € 450 (im Jahr 2023) angehoben. Der Betrag von € 350 bzw € 450 verringert sich wie bisher einschleifend um die tarifmäßige Einkommensteuer. Ab einer Tarifsteuer von € 350 (2023: € 450) steht kein Kindermehrbetrag mehr zu. Unverändert steht der Kindermehrbetrag nur zu, wenn ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG im gemeinsamen Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Kindermehrbetrag um weitere € 350 bzw € 450.

Bislang stand der Kindermehrbetrag nur dann zu, sofern der Steuerpflichtige für den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag berechtigt war. Künftig steht dieser auch dann zu, wenn eine (Ehe-)Partnerschaft vorliegt, bei der zwar beide Partner Einkünfte erzielen, aber die darauf entfallende Tarifsteuer bei beiden jeweils weniger als € 450 beträgt. Voraussetzung ist jedoch auch, dass

  • vom Steuerpflichtigen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt werden, wobei Einkünfte in Höhe von € 0 oder auch ein Verlust in den genannten Einkünften diesem Erfordernis entsprechen, oder
  • ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen

Die bisherigen Ausschlusskriterien für den Kindermehrbetrag entfallen. Dazu gehörten der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung an mindestens 330 Tagen.

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