Was von der Steuerreform geblieben ist und 2020 tatsächlich kommt: Teil II Abgabenänderungsgesetz

Das Abgabenänderungsgesetz erhält durch die Steuerreform 2020 Neuerungen im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer für Importe aus Drittländern, Digitalsteuer und Meldepflicht von Vermittlerplattformen wie Airbnb. 

Die Steuerreform hat Mitte September 2019 eine Beschlusserfassung unter der Übergangsregierung im Nationalrat erlebt. Über alle Änderungen aus dem Bereich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung lesen Sie in unserem Artikel  zur Steuerreform Teil I. Im Zuge des Abgabenänderungsgesetz 2020 finden Sie hier die wesentlichen Punkte im Überblick:

Digitalsteuer auf Online-Werbeumsätze 

Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz von € 750 Mio. und in Österreich einen Umsatz von zumindest € 25 Mio. aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen, müssen ab dem Jahr 2020 eine fünfprozentige Steuer auf Online-Werbeumsätze abführen.

Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer für Importe von 
Kleinsendungen aus Drittländern ab spätestens 1.1.2021

Im Online-Handel fällt die Umsatzsteuer-Freigrenze von € 22 bei Importen aus Drittstaaten (z.B. China) ab 1.1.2021. Hintergrund ist die Vermeidung von derzeit bestehenden Wettbewerbsverzerrungen, um künftig die Besteuerung (Umsatzsteuer) im Bestimmungsland zu gewährleisten. Der Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer für Importe von Kleinsendungen aus Drittländern unter € 22 ist erstmals auf die Einfuhr von Gegenständen nach dem 31.12.2020 anzuwenden – liegen die technischen Voraussetzungen für die Festsetzung, Abfuhr und Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer vor dem 31.12.2020 vor, kommt ein früherer Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Anwendung (kundgemacht durch das Bundesministerium für Finanzen im Bundesgesetzblatt).

Meldepflichten für Vermittlungsplattformen wie Airbnb 

Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann beispielsweise vorliegen im Rahmen der „sharing economy, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden). Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

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