Wie Photovoltaik-Anlagen zu besteuern sind

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 hat die Bahnen gelegt, damit unter anderem auch das Einkommensteuergesetz im Bereich der Photovoltaik-Besteuerung (PV-Besteuerung) eine Änderung erfahren wird. Aufgrund dessen wollen wir nun einen Überblick über die Besteuerung von PV-Anlagen im Bereich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer geben.

Im Zuge der Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen sind drei verschiedene Nutzungstypen zu unterscheiden:

Volleinspeisung
Im Zuge der Volleinspeisung wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Überschusseinspeisung
Hier wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Inselbetrieb
Dieser ist nur für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert.

Aus Sicht der Einkommensteuer

Dort, wo keine Erträge durch Einspeisung erwirtschaftet werden, liegt auch kein Gewerbebetrieb vor. Bei der Voll- und Überschusseinspeisung wird grundsätzlich von Einnahmen aus Gewerbebetrieb ausgegangen. Wenn die PV-Anlage für einen bestehenden Betrieb angeschafft wird, muss geklärt werden, ob dadurch ebenfalls ein neuer, eigenständiger Gewerbebetrieb gemeldet werden muss. Bei der Volleinspeisung ist davon auszugehen. 

Weiters ist die Zuordnung als Betriebsvermögen wesentlich. Hier ist zu beurteilen, ob die PV-Anlage überwiegend betrieblich genutzt wird oder nicht. Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen hat unter anderem Auswirkung auf die Höhe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Des Weiteren könnte die Zuordnung zum Betriebsvermögen eine Förderbedingung darstellen. 

Die Anschaffungskosten der PV-Anlage sind zuzüglich der Nebenkosten (beispielsweise Montagekosten) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (in der Regel 20 Jahre) abzusetzen. 

Sollte die PV-Anlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb sein, kann der Gewinn anstatt mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch mittels Pauschalierung ermittelt werden. Das Betriebsausgabenpauschale kann bis zu 45 % der Betriebseinnahmen betragen. 

Geplant ist für kleine PV-Anlagen eine Steuerbefreiung zu schaffen. Einkünfte bis 12 500 kWh Strom aus PV-Analgen sollen demnach steuerfrei sein. 

Aus Sicht der Umsatzsteuer

Der Betrieb einer PV-Anlage in Form einer Voll- und Überschusseinspeisung wird auch umsatzsteuerlich als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Bei einem eigenständigen Gewerbebetrieb greift unter 35.000,– im Kalenderjahr die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist in den meisten Fällen vorteilhaft. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch zu nehmen. 

Wichtig ist ebenso im Umsatzsteuerrecht, ob die PV-Anlage dem Unternehmen zuzuordnen ist. Anders als im Einkommensteuerrecht gilt im Umsatzsteuerrecht eine 10 %-Grenze. Wird also mindestens 10 % der Gesamtproduktionsmenge verkauft oder anders betrieblich genutzt, wird die Anlage zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Der Vorsteuerabzug steht voll zu. Hierzu sind einige Rechtssprechungen zu beachten. 

Weiters wird die Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom vom Energieversorgungsunternehmen geschuldet. Die Umsatzsteuerschuld wird in diesem Ausnahmefall direkt vom Energieversorgungsunternehmen an das Finanzamt abgeliefert. 

Nicht zu vergessen ist, dass der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegt. Da bei der Anschaffung zur Gänze die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, ist die Umsatzsteuer bei Privatentnahmen der korrigierende Part. 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Thema PV-Anlage in Ihrem Unternehmen zur Verfügung und versuchen zu unterstützen, so gut wir können!

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