Wie sich die Entlastung der Lohnnebenkosten seit 2023 gestaltet

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets I und II wurde eine „Entlastung“ im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Mit 1.1.2023 ist es möglich, den Dienstgeberbeitrag von derzeit 3,9% auf 3,7% zu senken. Ebenfalls ist seit dem 1.1.2023 der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf 1,1% herabgesetzt.

Während der Unfallversicherungsbeitrag für alle per 1.1.2023 einheitlich herabgesetzt wird, hat sich das Arbeitsministerium für die Senkung des Dienstgeberbeitrags eine etwas eigenwillige Zwischenlösung überlegt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt.
  • Bereits seit dem 1.1.2023 ist es allerdings nur möglich, den verringerten Satz anzuwenden, wenn es dafür eine lohngestaltende Vorschrift (zB Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird.

Da wohl jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung in Anspruch nehmen möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten „verwendete“ Maßnahme sein, um in den Genuss dieser „massiven“ Entlastung zu kommen. Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich.

Für allfällige Kontrollen sollte auf Empfehlung des BMAW/BMF ein interner Aktenvermerk mit folgendem Inhalt angelegt werden: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“
SW Tipp

Wieso das Bundesministerium eine derartige zahnlose Hürde für die Senkung des DB eingebaut hat, sei dahingestellt.

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