Wann ein EPU Förderung für den 1. Mitarbeiter erhält

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Ein-Personen-Unternehmen sowie Geschäftsführer, die erstmals einen Mitarbeiter beschäftigen, eine Förderung. Die zu beschäftigende Mitarbeiterin muss beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sein. Die Förderung beträgt 25 % des Bruttolohnes/-gehaltes und wird 12mal im Jahr und ein Jahr lang gewährt. Alle Details lesen Sie im Beitrag. 

Die Hürde den ersten Mitarbeitenden einzustellen ist bei vielen EPU hoch. Viele erzählen im Nachhinein, dass sie diesen Schritt allerdings schon viel früher hätten machen sollen. Die Förderung des AMS kann ein Anreiz sein, den Schritt zu tun.

Die Förderung können die nachfolgenden Personen erhalten, wenn sie seit mehr als 3 Monaten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz voll sozialversichert sind:

  • Einzelunternehmer,
  • die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter einer Personengesellschaft,
  • Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sofern sie bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft haben (in der Regel ab 25 % Beteiligung).

Nicht förderbar sind Selbstständige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und damit lediglich unfallversichert sind.

Welche Personen werden gefördert?

Die Förderung wird für alle Personen bezahlt, die

  • unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind oder
  • arbeitslos sind und beim AMS bereits 2 Wochen arbeitslos gemeldet sind. 

Nicht gefördert werden

  • Arbeitnehmer, die dem geschäftsführenden Organ des Arbeitgebers angehören,
  • Lehrlinge,
  • Ehepartner, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Geschwister, Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwager,
  • Eltern, Großeltern, Stief- und Adoptiveltern, 
  • Werkvertragsnehmer, Neue Selbstständige,
  • Freie Dienstnehmer.

Was sind die Voraussetzung für eine Förderung?

Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Förderung bezahlt, wenn

  • das Dienstverhältnis mindestens 2 Monate dauert,
  • die vereinbarte Arbeitszeit zumindest 50 % der gesetzlichen oder kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit beträgt und
  • der Förderungswerber in den letzten 5 Jahren keinen vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstdauer von 2 Monaten bleiben dabei außer Betracht.
  • Achtung: Geringfügig Beschäftigte können nicht gefördert werden, da ihre Arbeitszeit niemals das geforderte Arbeitszeitausmaß erreichen kann.

Beispiel:
Das zu fördernde Arbeitsverhältnis beginnt am 1.7.2021. 
Ein allfällig vorher bestehendes Arbeitsverhältnis, das länger als 2 Monate gedauert hat, muss spätestens am 30.6.2016 geendet haben. 

Geringfügig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer, die nach Ende der Lehrzeit während der Behaltefrist beschäftigt werden, hindern nicht den Bezug einer Förderung für den ersten Arbeitnehmer.
SW-Tipp

Wieviel wird gefördert und wie lange?

Die Förderung beträgt 25 % des Bruttolohnes/-gehaltes (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) und wird 12mal pro Jahr gewährt. Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Diäten, Provisionen, etc. zählen nicht zur Berechnungsgrundlage!

Beispiel:
Bruttolohn: € 2.000,-
Überstundenpauschale: € 500,-
Schichtzulage: € 150,-
Gesamtbezug: € 2.650,-
Monatliche Förderung: € 500,- (= 25 % von € 2.000,-)

Die Förderung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch für 1 Jahr gewährt.

Wie kann die Förderung beantragt werden?

Das Förderbegehren ist bei der für den Arbeitgeber regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle grundsätzlich vor Aufnahme der Beschäftigung des künftigen Arbeitnehmers, jedoch spätestens 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses einzubringen.

Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf.