Wie Bitcoin, Ethereum, Diem & Co zukünftig reguliert und besteuert werden sollen

Kypto-Assets werden regulatorisch und steuerlich in die Mangel genommen. Die EU möchte die unionsweit geltende MiCA-WO Anfang 2022 einführen. In Österreich soll mit der Steuerreform 2022 Kursgewinne aus Krypto-Assets in Zukunft mit 27,5 Prozent endbesteuert werden. Aktueller Projektstand E-Euro im Fokus.

Krypto-Assets sind aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Die Kurshöhenflüge von Bitcoin & Co oder aber Passwortverluste großer Wallets sind laufend in den Schlagzeilen vertreten. All dies sind Auswüchse rund um ein virtuelles Zahlungsmittel, welches bis dato nicht reguliert ist. Die Europäische Kommission hat daher schon vor einiger Zeit beschlossen, Krypto-Assets zu regulieren und 2020 einen Entwurf über ein „Digital Finance Package“ vorgestellt. Damit soll erstmals ein einheitliches Rahmenwerk innerhalb der EU geschaffen werden. Das ambition­ierte Gesetzespaket enthält ua eine Ver­ordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA-VO) sowie eine Verordnung über ein Pilot-Regime für Markt-Infrastrukturen auf Basis von Distributed Ledger Technology (DLT Pilot-Regime). Insgesamt soll ein vollharmonisiertes Rahmenwerk geschaffen werden.

Unionsweite Verordnung über Märkte für Krypto-Assets

Die MiCA-VO soll sowohl den Vertrieb als auch die Ausgabe und den Handel mit Krypto-Assets regeln. Damit sollen in Zukunft sowohl Emittenten von Krypto-Assets als auch Dienstleister einer strengen Aufsicht unterliegen. Der Entwurf sieht einheitliche Vorschriften für die Ausgabe und den Handel, sowie die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern, den Betrieb, die Organisation und Unternehmensführung, aber auch Verbraucherschutzvorschriften und Maßnahmen zur Verhinderung von Markt­missbrauch vor. Die MiCA-VO unterteilt die Krypto-Assets in verschiedene Kate­gorien und sieht jeweils entsprechende Melde- und Aufsichtsbefugnisse vor.

Asset-referenced Token sind wertsta­bile Kryptowerte, die auf mehrere Werte verweisen (Währungen, Krypto-Assets oder eine Kombination aus beiden), die hauptsächlich als Tauschmittel eingesetzt werden (zB Stablecoins oder Libra/Diem).

E-Money-Token dienen hauptsächlich als Tauschmittel und verwenden eine Fiat-Währung als Bezugsgrundlage, um Wertstabilität zu erreichen (zB USD-Coin).

Utility-Token sind Kryptowerte, die einen digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung verschaffen, auch als Kryp­to-Gutscheine bekannt. Sie werden nur vom Emittenten angenommen.

Die MiCA-VO soll mit Anfang 2022 in Kraft treten. Bis dahin bleibt Emittenten von Token und sonstigen Krypto-Dienstleistern also noch Zeit, sich auf den neuen Rechtsrahmen vorzubereiten. Eines ist bereits jetzt klar: Die MiCA-VO wird für die Kryptowelt ein Game Changer. Wer sich rechtzeitig damit beschäftigt, kann die neuen Regeln für sich nutzen.

Zulassung von Krypto-Assets in Zukunft

Die Zulassung und Beaufsichtigung der Emittenten und Dienstleister unterschei­det sich je nach Art der ausgegebenen Krypto-Assets. Die Ausgabe von Asset-referenced Token setzt zum Beispiel die Genehmigung eines Whitepapers durch die lokale Aufsichtsbehörde, in Österreich die FMA, voraus. Außerdem dürfen Emittenten nur juristische Personen mit Sitz in der EU sein, die über ein jederzeit verfügbares Eigenkapital von mindestens EUR 350.0000 verfügen. Wer innerhalb von zwölf Monaten solche Token im Gegenwert von mehr als fünf Millionen Euro ausgibt, braucht außerdem eine Konzession der lokalen Aufsichtsbehörde. Der Vorteil: Wie auch sonst bei aufsichtsrechtlichen Konzessionen üblich, ist diese dann im gesamten Unionsgebiet gültig (Passporting). Ausnahmen gibt es insbesondere für das ausschließliche Angebot an professionelle Anleger.

Zusätzlich dazu wird zwischen signifikanten und nicht signi­fikanten wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token differenziert. Die Einstufung als signifikant führt zur Zulassung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, während nicht signifikante Kryptowerte von den nationalen Behörden zugelassen werden.

E-Money-Token sollen gemäß dem Teil IV des Verordnungsentwurfs nur durch Kreditinstitute und E-Geld-Institute herausgeben werden dürfen. Der Emittent muss ebenfalls ein Whitepaper erstellen und der zuständigen nationalen Behörde anzeigen.

Wird ein Asset-referenced Token oder E-Money Token als „signifikant“ eingestuft, unterliegt die Zulassung nicht mehr der lokalen Behörde, sondern der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. „Signifikant“ ist ein Token, wenn drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Der Token wird von mehr als zwei Millionen Nutzer verwendet, (ii) die Marktkapitalisierung ist höher als eine Milliarden EUR, (iii) es erfolgen mehr als eine halbe Million Transaktionen pro Tag, (iv) es werden mehr als 100 Millionen EUR pro Tag transferiert, (v) die Reserve beträgt mehr als eine Milliarde EUR oder (vi) der Token wird in mindestens sieben EU-Mitgliedstaaten verwendet.

Vom Anwendungsbereich der MiCA-VO ausgenommen sind klassische Security Token, da diese bereits jetzt wie Wert­papiere behandelt werden. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht über­schritten werden oder sich das Angebot der Kryptowerte ausschließlich an profes­sionelle Anleger richtet.

Entwicklungen im Bereich des E-Euros

Auch die EZB hat vor kurzem einen längeren Report zur möglichen Umsetzung eines „digitalen Euros“ veröffentlicht. Der von der EZB entworfene E-Euro soll aber kein Krypto-Asset oder Stablecoin werden, sondern eine (echte) virtuelle Währung.

Die EZB schlägt zwei Varianten der Umsetzung vor: In der ersten „zentralen“ Variante erfasst und kontrolliert die EZB alle Transaktionen. In der zweiten „dezentraleren“ Variante soll mit mehreren regulierten Anbietern anhand vordefinierter Regeln zusammengearbeitet werden. Durch das Aufsetzen des digitalen Euros auf die Blockchain soll er leicht zugänglich sein sowie rechtskonform und (international) zeiteffizient transferiert werden können.

Mitte 2021 hat EZB-Rat entschieden, dass das Projekt „digitaler Euro“ umgesetzt wird, was aber nicht zwangsläufig zur Einführung eines digitalen Euros führt (laut Pressemitteilung). Ein umfassendes Paper zur Erprobung des E-Euros wurde auf der Seite der EZB veröffentlicht.

Alle zu beobachtenden Entwicklungen reflektieren jedenfalls die voranschreitende Digitalisierung und Nutzung der Distributed Ledger-Technologie (DLT) der Finanzmärkte. Dazu zählt auch, dass der Zahlungsdienstleiter PayPal Bitcoin in seine Serviceleistungen integriert hat. Dadurch kann Bitcoin nun für alle mit Paypal bezahlbaren Transaktionen genutzt werden – ein weiterer Schritt von Kryptowährungen in Richtung „Realwirtschaft“.

Steuerliche Erfassung von Krypto-Assets in Österreich

Mit der Steuerreform 2022 sollen die mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne künftig mit 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer endbesteuert werden – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Derzeit sind Gewinne noch steuerfrei, sofern man die jeweiligen Krypto-Assets mindestens ein Jahr gehalten hat. Verkauft man sie früher, wird aktuell noch Einkommenssteuer fällig.

Deren Höhe ist vom eigenen Einkommenssteuertarif abhängig – in den meisten Fällen dürfte sie jedoch deutlich über den 27,5 Prozent liegen, die künftig an Kapitalertragssteuer bezahlt werden müssen. Für aktive Trader bringt die Neuregelung also oft einen Vorteil. Für die sogenannten Holder, also Personen, die Krypto-Assets kaufen und lange halten, fällt die Steuerfreiheit nach einem Jahr künftig allerdings ersatzlos weg.

Neuregelung soll rückwirkend für ab 28. Februar 2021 gekaufte Krypto-Assets gelten

In Kraft treten soll die Neuregeglung mit 1. März 2022. Anzuwenden wäre die Regelung auf Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 – also ein Jahr rückwirkend und vor dem geplanten Inkrafttreten – angeschafft wurden. Die geplante Regelung soll nicht nur für Kursgewinne gelten, sondern auch für andere Einkünfte, die aus Kryptowährungen erzielt wurden – also etwa mit Staking (Anm: Krypto-Besitzer setzen ihre Coins dafür ein, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen, und bekommen im Gegenzug eine Belohnung). Auf den Tausch von Krypto-Assets in andere Krypto-Assets soll die Regelung dagegen nicht angewendet werden.

Bei Aktien und anderen Wertpapieren wurden bereits jetzt unabhängig von der Haltedauer 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer auf realisierte Gewinne fällig. Künftig soll ein Verlustausgleich von Kryptowährungen mit „anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften u.a. Aktien und Derivaten möglich sein.

Änderungen bringt die Neuregelung aber nicht nur für Anlegerinnen und Anleger, sondern auch für Krypto-Dienstleister: Inländische Broker wie beispielsweise Bitpanda oder Coinfinity sollen die künftig fällige Kapitalertragssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Verpflichtung soll allerdings für Kapitalerträge schlagend werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Für das Jahr 2022 können die betroffenen Unternehmen die Kapitalertragssteuer aber auf freiwilliger Basis einbehalten.