Welche Maßnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten beschlossen wurden

Um die derzeit hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung im Rahmen von Gesetzesinitiativen zur Energiekostenentlastung einige Maßnahmen Ende April beschlossen. Erhöhung der Pendlerpauschale, Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftssteuer-Vorauszahlung sowie Senkung der Erdgas- und Elektrizitätsmaßnahmen zählen zu den Erleichterungen.

Am 27. April hat der Nationalrat den Gesetzesentwurf zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten beschlossen. 

Erhöhung des Pendlerpauschales um 50% und Vervierfachung des Pendlereuros

Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten wird das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50% erhöht werden.

Der Pendlereuro soll für diesen Zeitraum vervierfacht werden (auf € 0,67 /Monat/km). Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird der in diesem Zeitraum zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um insgesamt € 100 erhöht werden, wobei sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um € 60 und im Kalenderjahr 2023 um € 40 erhöht.

Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sollen Arbeitgeber verpflichtet, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 mittels Aufrollung zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken.

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Die Regelung wird von Mai 2022 bis Juni 2023 gelten. Weiters soll der Pendlereuro für diesen Zeitraum vervierfacht werden. Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, soll die Rückerstattung der Sozialversicherung um 100 € erhöht werden.

Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe um rund 90% zwischen 1.5.2022 und 30.6.2022

Aber auch die Unternehmen sollen durch die Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe wegen der  gestiegenen Energiepreisen entlastet werden. Diese werden ebenfalls zeitlich befristet auf das europäische Mindestbesteuerungsniveau gesenkt. 

  • Senkung der Erdgasabgabe auf das nach EU-Energiebesteuerungsrichtlinie zulässige Mindestbesteuerungsniveau (0,01196 Euro bzw. 0,0038 Euro je m3) für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023
  • Senkung der Elektrizitätsabgabe auf das nach EU-Energiebesteuerungsrichtlinie zulässige Mindestbesteuerungsniveau (0,001 Euro je kWh) für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023

Bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist eine Verbesserung der Liquidität durch eine Agrardieselvergünstigung, demnach eine steuerliche Entlastung für den Dieseleinsatz, vorgesehen. Daher soll eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent je Liter unter Berücksichtigung der Verbrauchswerte bzw. der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen gewährt werden. Auch hier ist eine Befristung vorgesehen.

Welche weiteren Maßnahmen zur Energiekostenentlastung sind beschlossen?

  • Anhebung der Vorausvergütung von Energieabgaben für 2022 und 2023 von 5% auf bis zu 25% der Vorjahres-Vergütungssumme
  • Energiekostenausgleich in Höhe von einmalig € 150 für jeden Haushalt, sofern die Einkünfte bei einem Einpersonenhaushalt € 55.000 und bei einem Mehrpersonenhaushalt € 110.000 nicht übersteigen

Eine Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlung aufgrund hoher Energiekostenbelastung ist ab sofort möglich

Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 1.4.2022 vor dem Hintergrund der hohen Energiekostenbelastung eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2022 festgelegt. Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er konkret vom Energiekostenanstieg wirtschaftlich erheblich betroffen ist. In den beiden nachstehenden Fällen wird vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung iSd § 2 Abs 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 NEHG 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen vor, können die Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages herabgesetzt werden. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt davon unberührt. Die Antragstellung kann wie bisher über FinanzOnline erfolgen.

 

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