Energiekostenzuschuss: Welche Hilfen für energieintensive Unternehmen erlassen wurden
Energieintensive Unternehmen werden durch den Energiekostenzuschuss gefördert. Zur Abmilderung der sauer aufstoßenden Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz „UEZG“ (BGB I 2022/117 vom 27.7.2022) entworfen. Die dazugehörende Richtlinie wurde erst im November 2022 veröffentlicht.
Dieses legt die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen fest. Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft.
Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws beantragt werden. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal € 400.000 pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Förderungsberechtigt sind bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
Als „energieintensives Unternehmen“ gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0% des Produktionswertes belaufen ODER die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt. Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz bereinigt um Vorratsveränderungen und zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen (dies entspricht vereinfacht ausgedrückt in etwa dem Rohertrag). Als „Mehrwert“ ist der steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten steuerbaren Ankaufs (einschließlich Einfuhren) anzusehen.
Nach langem Warten wurde am 21. November 2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen veröffentlicht. Bereits am 18. November 2022 hatte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verlautbart, dass die österreichische Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten im Einklang mit den Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen steht und die Genehmigung zur Gewährung der Zuschüsse erteilt.
Vor diesem Hintergrund können auch bereits erste Anträge auf Gewährung eines Energiekostenzuschusses gestellt werden, sofern man sich bis zum 28.11.2022 vorangemeldet hat. Die AWS vergibt hierfür konkrete Zeitfenster (seit dem 29. November 2022), welche anhand der Reihenfolge der Voranmeldung zeitlich gestaffelt werden. Die Reihenfolge der Beantragung des Energiekostenzuschusses ist für die Vergabe der Fördermittel von Bedeutung. Aufgrund der fixen Budgethöhe kann nicht sichergestellt werden, dass alle antragstellenden Unternehmen auch einen Energiekostenzuschuss erhalten. Die budgetären Mittel werden nach dem „First Come – First Served“ – Prinzip vergeben.
Neuigkeiten durch die Richtlinie über die Gewährung eines Energiekostenzuschusses:
- Förderfähige Unternehmen:
Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss (UEZ) werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Die Ermittlung der Energieintensität hat grundsätzlich auf Basis der Daten des Jahres 2021 zu erfolgen (Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgabenrechnung) bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022.
Für die Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Basisstufe (= Stufe 1) kann alternativ auch auf die Daten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 abgestellt werden, wobei hier bei der Ermittlung des Produktionswertes Bestandsveränderungen außer Acht gelassen werden können.
Laut UEZG sind auch Unternehmen, bei denen die nationalen Energiesteuern mindestens 0,5% des Mehrwerts betragen, als energieintensiv einzustufen. Diese Regelung findet sich jedoch in den nunmehr veröffentlichten Richtlinien nicht wieder.
- Restriktionen für antragstellende Unternehmen:
Sämtliche antragstellenden Unternehmen haben sich zu Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Diese umfassen: Unterbleiben der Nachtbeleuchtung, Unterlassung der Heizung im Außenbereich sowie ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Außentüren. Die Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung vor, sofern dies für die Betriebsführung erforderlich ist. Dies umfasst beispielsweise bei der Abschaltung der Nachtbeleuchtung Ausnahmen für Dauer- bzw. Schichtbetriebe oder Beleuchtung aus Sicherheitsaspekten.
Darüber hinaus müssen sich antragstellende Unternehmen dazu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie per 21. November 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Nicht-Förderfähige Unternehmen
Die Richtlinie enthält einen Katalog an Unternehmen, die als nicht förderfähig anzusehen sind. Diese umfassen u.a. staatliche Einheiten mit Ausnahme von Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 1.1.2022, energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, freie Berufe, und weitere (siehe 8.4. der Richtlinie).
- Inhalt der Förderung
Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung der Basisstufe bis zu einer Zuschusshöhe von € 20.000 mit € 500 teilweise ersetzt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.
- Die vier Förderstufen:
Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses sind in vier aufeinander aufbauenden Förderstufen möglich, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. Die nachfolgende Tabelle sollen einen Überblick über die Voraussetzungen bieten:
Förderstufen | Voraussetzungen | Förderhöhe | Max. absolute Zuschusshöhe | Gefördert werden |
Stufe 1 | Energiekosten mind 3% des Produktionswertes oder Umsatz < € 700.000 | 30% der Preisdifferenz zum Vorjahr | min € 2.000 max € 400.000 |
u Strom
u Erdgas u Treibstoffe |
Stufe 2 | zusätzlich: zumindest Verdoppelung der Preise | Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 30% | max € 2 Mio | u Strom
u Erdgas |
Stufe 3 | zusätzlich: Betriebsverlust aufgrund hoher Energiekosten + förderfähige Kostenmüssen mind 50% des Betriebsverlustes ausmachen | Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 50% (mit Deckelung 80% des Verlustes) | max € 25 Mio | u Strom
u Erdgas |
Stufe 4 | ausgewählte Branchen, zB Aluminium / Papierindustrie | Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 70% (mit Deckelung 80% des Verlustes) | max € 50 Mio | u Strom
u Erdgas |
Berechnungshilfen werden von der AWS unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/ zur Verfügung gestellt.
Energiekostenzuschuss II
Ergänzung 2023
Aufgrund der weiterhin enormen Teuerung im Bereich der Energiekosten hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 weitere Unterstützungen dafür der Öffentlichkeit präsentiert. Neben der Ausweitung des Förderzeitraum des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bis Ende Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorgestellt.
Details zum EKZ II, die in einer Richtlinie erlassen werden, sind bis dato noch nicht bekannt. Wir möchten Ihnen dennoch einen Überblick über jene Informationen geben, die wir bereits haben:
- Förderzeitraum: 1.2023 bis 31.12.2023
- Förderhöhe: mindestens € 3.000 bis maximal € 150 Millionen (pro Unternehmen)
- Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws möglich sein.
- Ausgenommen sind unter anderem staatliche Einheiten, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
Die Förderstufen und deren Voraussetzungen finden Sie in der Tabelle:
Fördergrenze pro Jahr in € | Energieintensität (Eingangskriterium) | Förderintenistät in % | Berechnungsformel | Verbrauchsmenge | Energieformen | |
1 | 3.000-2 Mio. | 0 % | 60 % | Förderung der Mehrkosten | 100 % | Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc. |
2 | 2 Mio – 4 Mio | 0 % | 50 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 | Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc. |
3 | 4 Mio – 50 Mio | 3 % auf 2021 oder 6 % auf das erste Halbjahr 2022 | 65 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 | Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc. |
4 | 50 Mio – 150 Mio | 3 % auf 2021 oder 6 % auf das erste Halbjahr 2022 | 80 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 | Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc. |
5 (NEU) | 4 Mio – 100 Mio | 0 % | 40 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70% von 2021 | Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc. |
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Energiekostenzuschüssen zur Verfügung und versuchen zu unterstützen, so gut wir können!
Kontaktieren Sie uns gerne aus ganz Österreich in unserer Steuerberatungskanzlei in Graz unter +43 316 23 21 29 – 00 oder schreiben Sie uns.