Energiekostenzuschuss: Welche Hilfen für energieintensive Unternehmen erlassen wurden

Energieintensive Unternehmen werden durch den Energiekostenzuschuss gefördert. Zur Abmilderung der sauer aufstoßenden Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz „UEZG“ (BGB I 2022/117 vom 27.7.2022) entworfen. Die dazugehörende Richtlinie wurde erst im November 2022 veröffentlicht. 

Dieses legt die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen fest. Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft.

Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws beantragt werden. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal € 400.000 pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Förderungsberechtigt sind bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Als „energieintensives Unternehmen“ gelten  solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0% des Produktionswertes belaufen ODER die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt. Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz bereinigt um Vorratsveränderungen und zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen (dies entspricht vereinfacht ausgedrückt in etwa dem Rohertrag). Als „Mehrwert“ ist der steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten steuerbaren Ankaufs (einschließlich Einfuhren) anzusehen.

Nach langem Warten wurde am 21. November 2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen veröffentlicht. Bereits am 18. November 2022 hatte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verlautbart, dass die österreichische Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten im Einklang mit den Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen steht und die Genehmigung zur Gewährung der Zuschüsse erteilt.

Vor diesem Hintergrund können auch bereits erste Anträge auf Gewährung eines Energiekostenzuschusses gestellt werden, sofern man sich bis zum 28.11.2022 vorangemeldet hat. Die AWS vergibt hierfür konkrete Zeitfenster (seit dem 29. November 2022), welche anhand der Reihenfolge der Voranmeldung zeitlich gestaffelt werden. Die Reihenfolge der Beantragung des Energiekostenzuschusses ist für die Vergabe der Fördermittel von Bedeutung. Aufgrund der fixen Budgethöhe kann nicht sichergestellt werden, dass alle antragstellenden Unternehmen auch einen Energiekostenzuschuss erhalten. Die budgetären Mittel werden nach dem „First Come – First Served“ – Prinzip vergeben.

Neuigkeiten durch die Richtlinie über die Gewährung eines Energiekostenzuschusses:

  • Förderfähige Unternehmen:

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss (UEZ) werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Die Ermittlung der Energieintensität hat grundsätzlich auf Basis der Daten des Jahres 2021 zu erfolgen (Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgabenrechnung) bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022.

Für die Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Basisstufe (= Stufe 1) kann alternativ auch auf die Daten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 abgestellt werden, wobei hier bei der Ermittlung des Produktionswertes Bestandsveränderungen außer Acht gelassen werden können.

 

Laut UEZG sind auch Unternehmen, bei denen die nationalen Energiesteuern mindestens 0,5% des Mehrwerts betragen, als energieintensiv einzustufen. Diese Regelung findet sich jedoch in den nunmehr veröffentlichten Richtlinien nicht wieder.

  • Restriktionen für antragstellende Unternehmen:

Sämtliche antragstellenden Unternehmen haben sich zu Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Diese umfassen: Unterbleiben der Nachtbeleuchtung, Unterlassung der Heizung im Außenbereich sowie ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Außentüren. Die Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung vor, sofern dies für die Betriebsführung erforderlich ist. Dies umfasst beispielsweise bei der Abschaltung der Nachtbeleuchtung Ausnahmen für Dauer- bzw. Schichtbetriebe oder Beleuchtung aus Sicherheitsaspekten.

Darüber hinaus müssen sich antragstellende Unternehmen dazu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie per 21. November 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

  • Nicht-Förderfähige Unternehmen

Die Richtlinie enthält einen Katalog an Unternehmen, die als nicht förderfähig anzusehen sind. Diese umfassen u.a. staatliche Einheiten mit Ausnahme von Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 1.1.2022, energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, freie Berufe, und weitere (siehe 8.4. der Richtlinie).

  • Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung der Basisstufe bis zu einer Zuschusshöhe von € 20.000 mit € 500 teilweise ersetzt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

  • Die vier Förderstufen:

Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses sind in vier aufeinander aufbauenden Förderstufen möglich, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. Die nachfolgende Tabelle sollen einen Überblick über die Voraussetzungen bieten:

Förderstufen Voraussetzungen Förderhöhe Max. absolute Zuschusshöhe Gefördert
werden
Stufe 1 Energiekosten min 3% des Produktionswertes oder  Umsatz < € 700.000 30% der Preisdifferenz zum Vorjahr min € 2.000
max € 400.000
u Strom

u Erdgas

u Treibstoffe

Stufe 2 zusätzlich: zumindest Verdoppelung der Preise Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 30% max € 2 Mio u Strom

u Erdgas

Stufe 3 zusätzlich: Betriebsverlust aufgrund hoher Energiekosten + förderfähige Kostenmüssen mind 50% des Betriebsverlustes ausmachen Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 50% (mit Deckelung 80% des Verlustes) max € 25 Mio u Strom

u Erdgas

Stufe 4 ausgewählte Branchen, zB Aluminium / Papierindustrie Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 70% (mit Deckelung 80% des Verlustes) max € 50 Mio u Strom

u Erdgas

Berechnungshilfen werden von der AWS unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/  zur Verfügung gestellt.

Ergänzung 2023

Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022):

  • Bei der Verlängerung des Energiekostenzuschusses I für das 4. Quartal 2022, wurde nicht nur der förderfähige Zeitraum verlängert, sondern auch – allerdings nur für die verlängerten Monate – eine Ausweitung der förderfähigen Energieträger beschlossen. Für das 4. Quartal 2022 sind zusätzlich Wärme, Kälte und Dampf förderbar.
  • Des Weiteren wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Die Förderuntergrenze wird für das 4. Quartal 2022 mit € 750 festgesetzt.
  • Die Voranmeldungsphase läuft bereits seit dem 29. März 2023 und endet am 14. April 2023.
  • Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 läuft bis zum 16. Juni 2023.
  • Die Richtlinie für den „Energiekostenzuschuss I 4. Quartal 2022“ ist noch nicht genehmigt und veröffentlicht. Zur Beantragung vor Veröffentlichung der Richtlinie nimmt die aws wie folgt Stellung: Zu Vermeidung von Verzögerungen sollen Voranmeldungen bereits ohne genehmigte Richtlinie vorgenommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung oder den Ersatz eines etwaigen mit der Voranmeldung verbundenen Aufwands.“

Energiekostenzuschuss II

Ergänzung 2023

Aufgrund der weiterhin enormen Teuerung im Bereich der Energiekosten hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 weitere Unterstützungen dafür der Öffentlichkeit präsentiert. Neben der Ausweitung des Förderzeitraum des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bis Ende Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorgestellt.

Details zum EKZ II, die in einer Richtlinie erlassen werden, sind bis dato noch nicht bekannt. Wir möchten Ihnen dennoch einen Überblick über jene Informationen geben, die wir bereits haben:

  • Förderzeitraum: Jänner 2023 bis Dezember 2023
    • Förderhöhe: mindestens € 3.000 bis maximal € 150 Millionen (pro Unternehmen)
    • Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws möglich sein.
    • Ausgenommen sind unter anderem staatliche Einheiten, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
    • Für die Antragsberechtigung der Förderstufen 3 bis 5 muss das antragstellende Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Dabei müssen bis 31.12.2024 mindestens 90% der am 1.1.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente erhalten bleiben.
    • Für alle antragstellenden Unternehmen gilt eine Beschränkung von Bonizahlungen sowie eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.

Die Förderstufen und deren Voraussetzungen finden Sie in der Tabelle:

Fördergrenze pro Jahr in € Energieintensität (Eingangskriterium) Förderintenistät in % Berechnungsformel Verbrauchsmenge Energieformen
1 3.000-2 Mio. 0 % 60 % Förderung der Mehrkosten 100 % Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc.
2 2 Mio – 4 Mio 0 % 50 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc.
3 4 Mio – 50 Mio 3 % auf 2021 oder 6 % auf das erste Halbjahr 2022 65 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc.
4 50 Mio – 150 Mio 3 % auf 2021 oder 6 % auf das erste Halbjahr 2022 80 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc.
5 (NEU) 4 Mio – 100 Mio 0 % 40 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70% von 2021 Strom, Erdgas, Wärme/Kälte ( inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl. etc.

Die Antragstellung wird in 2 Phasen aufgeteilt:

förderfähiger Zeitraum Antragsfenster
1.1.2023 bis 30.6.2023 3. Quartal 2023 (August/September 2023)
1.7.2023 bis 31.12.2023 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024)


Energiekostenpauschale

Ergänzung 2023

Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:

  • Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weniger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (ausgenommen: öffentliche Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien).
  • Förderhöhe: pauschal zwischen € 110 und € 2.475, abhängig von Branche und Jahresumsatz.
  • Förderfähiger Zeitraum: Es werden 3 unterschiedliche Zeiträume angeboten, unter denen der Antragssteller wählen kann:
    • 2.2022 bis 31.12.2022
    • 2.2022 bis 30.9.2022
    • 10.2022 bis 31.12.2022
  • Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber können sich ab dem 17.4.2023 für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei werden weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.

HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.

  • Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Energiekostenzuschüssen zur Verfügung und versuchen zu unterstützen, so gut wir können!

Kontaktieren Sie uns gerne aus ganz Österreich in unserer Steuerberatungskanzlei in Graz unter +43 316 23 21 29 – 00 oder schreiben Sie uns.